Anlage 1 StrlSchG – (zu § 5 Absatz 32) Rückstände nach § 5 Absatz 32
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2046)
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien: 1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie; 2. Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung; 3. nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit); 4. Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube a) aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen, b) aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen; 5. Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen; 6. Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch 1. Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird, 2. …
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