Anlage 7 StrlSchG – (zu § 112) Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2055) 1. In einem Notfall bereitzustellende Informationen und Verhaltensempfehlungen für die betroffene Bevölkerung Entsprechend der im jeweiligen Notfall anwendbaren Notfallpläne erhält die betroffene Bevölkerung im Falle eines Notfalls rasch und wiederholt Folgendes: a) Informationen über den eingetretenen Notfall und nach Möglichkeit über dessen Merkmale wie Ursprung, Ausbreitung und voraussichtliche Entwicklung; b) Verhaltensempfehlungen, die nach den Umständen des jeweiligen Notfalls - aa) insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter möglicherweise kontaminierter Nahrungsmittel und von möglicherweise kontaminiertem Wasser, einfache Hygiene- und Dekontaminationsregeln, Empfehlungen zum Verbleiben im Haus, zur Abholung und Verwendung von Jodtabletten oder anderen Schutzwirkstoffen, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung; - bb) mit speziellen Warnhinweisen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können; c) Ankündigungen, in denen empfohlen wird, den Anweisungen und Aufrufen der zuständigen Behörden Folge zu leisten. 2. Informationen und Empfehlungen in der Vorwarnphase Soweit dem Notfall eine …