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Anlage 13 StrlSchV 2018 – (zu § 106 Absatz 4) Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2160)

Die Information der Bevölkerung muss Folgendes umfassen: 1. den Namen des Strahlenschutzverantwortlichen und die Angabe des Standortes der Anlage oder Einrichtung, für deren Umgebung die für den Katastrophenschutz oder die für die öffentliche Sicherheit zuständige Behörde einen externen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes aufgestellt hat, 2. die Angabe der Stelle, die die Informationen gibt, 3. eine allgemeinverständliche Kurzbeschreibung der Art und des Zwecks der Anlage oder Einrichtung und der Tätigkeit, 4. die Grundbegriffe der Radioaktivität und die Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und die Umwelt, 5. die in dem externen Notfallplan berücksichtigten Notfälle und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt, 6. die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Hilfeleistung, 7. Angaben dazu, wie bei einem Notfall die möglicherweise betroffene Bevölkerung gewarnt und fortlaufend über den Verlauf eines Notfalls unterrichtet werden soll, 8. Empfehlungen, wie die möglicherweise betroffenen Personen bei einem Notfall handeln und sich verhalten sollen, 9. die Bestätigung, dass der Strahlenschutzverantwortliche …