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Anlage 8 StrlSchV 2018 – (zu den §§ 35, 36, 37, 39 sowie Anlage 4) Festlegungen zur Freigabe

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2128 - 2130 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil A: Allgemeines 1. Sofern in den folgenden Teilen B bis G nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes: a) Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit der Stoffe. b) Der Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte ist anhand von Messungen zu erbringen. Zusätzlich ist die Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte nachzuweisen, wenn eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Kontaminationsmessung möglich ist; auch dieser Nachweis ist anhand von Messungen zu erbringen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auch andere Nachweisverfahren zulassen. c) Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht wesentlich überschreiten. d) Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1 000 cm2 betragen. e) Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3, 6 bis 11 und 14 zu berechnen (Summenformel) …