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§ 11a StromPBG – Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen

(1) Auf Antrag einer Schienenbahn stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen die für die Schienenbahn anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 einschließlich der für sie anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten fest.

(2) Jede Schienenbahn ist verpflichtet, bei der Prüfbehörde einen entsprechenden Antrag nach Absatz 1 zu stellen.

(3) Dem Antrag nach Absatz 2 sind folgende Nachweise beizufügen: 1. Energielieferverträge und Energierechnungen für Energielieferungen a) für das Kalenderjahr 2021 und b) für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 und 2. der Prüfvermerk eines Prüfers zu a) den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und b) Angaben zu den Strommengen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe b und zu den durchschnittlichen Kosten nach Nummer 1.

Die Prüfbehörde kann weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen relativen Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 dienlich sind, bei der Schienenbahn und bei deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anfordern.