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§ 12b StromPBG – Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Letztverbraucher, der über eine Netzentnahmestelle, an der die Netzentnahme nicht über ein standardisiertes Lastprofil bilanziert wird, mit Strom beliefert wird, kann bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags stellen, wenn 1. er nachweist, dass er für einen Zeitraum im Kalenderjahr 2021 a) Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ durch ein Land erhalten hat, oder, b) Versicherungsleistungen erhalten hat, die einem Erhalt von Mitteln aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ nach Buchstabe a entgegenstehen, 2. er nachweist, dass die Strommenge, die durch den zuständigen Messstellenbetreiber an seinen Netzentnahmestellen für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, um jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war, als die Strommenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019 gemessen wurde, 3. er erklärt, dass er sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Erhalt des …

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