Anlage 3 StromPBG – (zu § 16 Absatz 1 Nummer 5) Kohlendioxid-Kosten Braunkohle
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2544)
| | | | --- | --- | | 1. | Begriffsbestimmungen | | | Im Sinn dieser Anlage ist | | | - – E die spezifischen CO2-Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh für Braunkohlekraftwerke, | | | - – PCO2 der durchschnittliche CO2-Preis für 1 Tonne CO2 in Euro (EUA: European Union Allowance) am ICE-Terminmarkt im Abrechnungsmonat für EUAs für den Dezemberkontrakt des Kalenderjahres, in dem der betreffende Abrechnungsmonat liegt. Falls der Abrechnungsmonat ein Dezember ist, wird stattdessen der Preis des darauffolgenden März-Kontrakts genutzt. | | | - – KCO2 die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks im Abrechnungsmonat | | 2. | Berechnung | | | Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh | | | KCO2= PCO2x E |
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