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§ 45 StRSaarEG – Umrechnung von Jahresbeträgen

(1) Die in den nachstehenden Vorschriften bezeichneten Jahresbeträge sind auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist: \*1.\* Vorschriften des Einkommensteuergesetzes \*a)\* die Freibeträge nach § 3 Ziff. 25 und 51, \*b)\* die Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a, \*c)\* die Höchstbeträge für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3, \*d)\* der Höchstbetrag von 20.000 Deutsche Mark für den nicht entnommenen Gewinn nach § 10a Abs. 1, \*e)\* die Pauschbeträge für Sonderausgaben nach § 10c und der in dieser Vorschrift bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark, \*f)\* die in § 13 Abs. 3 bezeichneten Beträge, \*g)\* der in § 18 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.200 Deutsche Mark, \*h)\* der in § 22 Ziff. 3 bezeichnete Freibetrag von 500 Deutsche Mark, \*i)\* der in § 23 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.000 Deutsche Mark, \*k)\* die Freibeträge nach § 32 Abs. 2 und 3, \*l)\* die in § 33a Abs. 1 bis 3 bezeichneten Freibeträge von 900 Deutsche Mark und der in § 33a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 480 Deutsche Mark, \*m)\* der in § 34a bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche …