§ 60 StRSaarEG – Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
(1) Erster Erhebungszeitraum für die Lohnsteuer ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/60). Die Lohnsteuer für den Erhebungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in diesem Erhebungszeitraum bezogen hat zuzüglich des Arbeitslohns, der als in diesem Erhebungszeitraum bezogen gilt (Absatz 4). Die Lohnsteuertabelle für diesen Erhebungszeitraum ist auf der Grundlage der in § 57 bezeichneten Einkommensteuertabelle unter Bildung von Steuerklassen vom Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzustellen.
(2) Die Gemeindebehörden haben für den Erhebungszeitraum 1959/60 Lohnsteuerkarten auszuschreiben. § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Kalenderjahres der Erhebungszeitraum 1959/60 tritt. Für die Anwendung des § 39 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie des § 7 Abs. 10 und des § 18a Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung im Erhebungszeitraum 1959/60 tritt an die Stelle des Beginns des Kalenderjahrs der Eingliederungstag.
(3) In den Fällen des § 40 des Einkommensteuergesetzes ist im Erhebungszeitraum 1959/60 von den …
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