§ 70 StRSaarEG – Persönliche Befreiungen
Von der Körperschaftsteuer sind befreit 1. die Monopolverwaltungen des Saarlandes, 2. die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt, 3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.