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§ 79 StRSaarEG – Erhebungszeitraum 1959

Bei Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Saarland befindet, endet die Steuerpflicht für Betriebstätten, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes außerhalb des Saarlandes liegen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 und § 36 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 754) - Gewerbesteuergesetz -) mit dem Ablauf der Übergangszeit. Bei der Umrechnung des Gewerbeertrags nach § 10 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes und bei der Berechnung der Steuermeßbeträge nach § 11 Abs. 5 und § 13 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes bleibt der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, außer Betracht.

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