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§ 4 StVFernLV – Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug

(1) Der Halter hat die Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug beim Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn 1. das Gesamtsystem zum Fernlenken die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt, 2. für das Kraftfahrzeug unbeschadet des Einbaus der technischen Ausrüstung zum Fernlenken eine der folgenden Betriebserlaubnisse erteilt worden ist: a) eine EU-Typgenehmigung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/858, b) eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder c) eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 3. das Kraftfahrzeug nach dem Einbau der technischen Ausrüstung zum Fernlenken nicht von den für die Sicherheit des Straßenverkehrs notwendigen Anforderungen der europäischen Rechtsakte und UN-Regelungen, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 genannt sind, oder von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung abweicht, 4. der Halter dem Antrag folgende Unterlagen beifügt: a) einen Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Nummern 2 und 3, b) ein Sicherheitskonzept …

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