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§ 6 StVFernLV – Widerruf der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug zu widerrufen, wenn 1. das Gesamtsystem zum Fernlenken die Anforderungen nach Anlage 1 nicht mehr erfüllt, 2. das Gesamtsystem zum Fernlenken entgegen § 4 Absatz 7 verändert worden ist, 3. der Halter Nebenbestimmungen nach § 4 Absatz 4 nicht oder nicht mehr erfüllt, 4. der Halter das Forschungsvorhaben nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht mehr durchführt, 5. der Halter Daten oder technische Spezifikationen, die für die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts über die Erteilung der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug oder deren Widerruf wesentlich sind, zurückhält oder über diese falsche Angaben macht oder 6. durch den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist.

(2) Besteht die begründete Annahme, dass ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt unbeschadet der Befugnis nach § 5 Absatz 4 geeignete Maßnahmen anordnen, die der weiteren Aufklärung dienlich sind …