Rechtsbibliothek

§ 9 StVFernLV – Widerruf der Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug

(1) Die zuständige Behörde hat die nach § 7 Absatz 2 erteilte Betriebsbereichsgenehmigung zu widerrufen, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass 1. die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, 2. Nebenbestimmungen nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, 3. das ferngelenkte Kraftfahrzeug außerhalb des Betriebsbereichs auf öffentlichen Straßen ferngelenkt wird, 4. keine hinreichende Zahl an fernlenkenden Personen mehr zur Verfügung steht, die die Anforderungen nach § 10 erfüllen, 5. eine Person eingesetzt wird, die die Anforderungen nach § 10 nicht oder nicht mehr erfüllt, 6. der Halter die Pflichten nach § 14 nicht oder nicht mehr erfüllt, oder 7. durch den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder b) eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist, die über das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch den für den genehmigten Betriebsbereich ortsüblichen Straßenverkehr hinaus geht.

(2) Wenn die Anforderungen der Anlage 2 vorübergehend nicht erfüllt sind und der Halter nicht nachweist, dass ein sicherer Betrieb des …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).