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§ 4 StV/WasAusbV – Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Wirtschaftlichkeit, 6. Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen, 7. Informationstechnik und -verarbeitung, 8. Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren, 9. Bautechnisches Berechnen, 10. Lage- und Höhenvermessungen, 11. Baustoffe und Böden, 12. Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen, 13. Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken, 14. Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen, 15. Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen, 16. Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes, 17. Qualitätssichernde Maßnahmen.

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