Rechtsbibliothek

§ 1a SUG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Seeunfall a) jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachstehenden Folgen hat: - aa) den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes, - bb) das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes, - cc) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes, - dd) einen Sachschaden an einem Schiff, - ee) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einer Kollision, - ff) einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden, - gg) einen Umweltschaden als Folge einer durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines oder mehrerer Schiffe verursachten Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe; b) jedes durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät oder als dessen Folge ein schwerer Schaden an einem Schiff, einem meerestechnischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht werden könnte; 2. sehr schwerer Seeunfall ein Seeunfall, der einem …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).