§ 24 SUG – Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
(1) Am Untersuchungsverfahren nimmt bei begründetem Interesse und auf ihr Verlangen je ein bevollmächtigter Vertreter anderer Staaten teil (Teilnehmer), und zwar insbesondere 1. des Flaggenstaates, 2. des Küstenstaates und 3. des Staates des Sitzes des Betreibers des Schiffes.
(2) Die Teilnehmer sind berechtigt, Berater hinzuzuziehen, die unter der Aufsicht des Untersuchungsführers an der Sicherheitsuntersuchung in einem Umfang teilnehmen dürfen, der es den Teilnehmern ermöglicht, ihre für die Erfüllung des Untersuchungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderliche Mitwirkung so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten.
(3) Die Teilnahme an der Sicherheitsuntersuchung erstreckt sich unter der Aufsicht des Untersuchungsführers auf alle Bereiche der Sicherheitsuntersuchung, insbesondere auf 1. die Besichtigung des Unfallortes, 2. die Untersuchung des Schiffes oder seines Wracks, 3. die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugenbefragungen mit der Möglichkeit, Befragungen zu weiteren Sachbereichen vorzuschlagen, 4. den schnellstmöglichen Zugang zu allen wesentlichen Nachweismitteln, 5. den Erhalt von Ablichtungen aller sachdienlichen Dokumente, 6. die Teilnahme an den Auswertungen vorgeschriebener …
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