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§ 27 SUG – Untersuchungsbericht

(1) Zu jeder Sicherheitsuntersuchung wird ein Untersuchungsbericht der Bundesstelle in einer der Art und Schwere des Seeunfalls angemessenen Form verfasst. Dieser Untersuchungsbericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck nach § 9 Absatz 2.

(2) Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über 1. die Einzelheiten des Hergangs des Seeunfalls, 2. die beteiligten Schiffe, 3. die äußeren Umstände, 4. die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und Gutachten, 5. Beeinträchtigungen der Sicherheitsuntersuchungen und ihre Gründe, 6. die Auswertung aller Ergebnisse und 7. die Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ursachen des Seeunfalls.

Der Untersuchungsbericht ist unter Wahrung der Anonymität der an dem Seeunfall beteiligten natürlichen Personen zu erstellen. Der Untersuchungsbericht enthält nach Möglichkeit Sicherheitsempfehlungen nach § 29; sie sind im Untersuchungsbericht zu wiederholen, wenn sie wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse bereits zu einem früheren Zeitpunkt herausgegeben worden sind. Für Untersuchungsberichte über Seeunfälle, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fallen, gilt hinsichtlich des Formats und des Inhalts …

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