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§ 24 SUrlV 2016 – Widerruf

Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn 1. zwingende dienstliche Gründe dies erfordern, 2. der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird, 3. andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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