§ 16 SVG 2025 – Übergangsgebührnisse
(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen wird.
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von
| | | | | --- | --- | --- | | 1. | 1 und weniger als 2 Jahren | für 1 Monat | | 2. | 2 und weniger als 3 Jahren | für 2 Monate | | 3. | 3 und weniger als 4 Jahren | für 3 Monate | | 4. | 4 und weniger als 5 Jahren | für 12 Monate | | 5. | 5 und weniger als 6 Jahren | für 18 Monate | | 6. | 6 und weniger als 7 …