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§ 19 SVSaarAnglG

Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes werden im Saarland mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen eingeführt: 1. Artikel 5 gilt nicht. 2. In Artikel 6 § 2 Satz 3 werden die Worte "31. Dezember 1961" ersetzt durch die Worte "31. Dezember 1964". 3. In Artikel 6 § 3 werden die Worte "Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz" ersetzt durch die Worte "Gesetz Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520)". 4. Artikel 6 § 4 gilt in folgender Fassung: "§ 4 (1) Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind auf Personen, die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten der in §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes genannten Art zurückgelegt haben und vom übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Saarland zugezogen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß - a) in Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes an die Stelle des 30. September 1957, - b) in Artikel 2 § 1 des …