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§ 29 SVSaarAnglG

(1) Für Versicherungszeiten, die während einer Beschäftigung in knappschaftlich versicherten Betrieben in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind und die nach Artikel 2 bis 4 der Zweiten Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 sowie der Ersten, Zweiten und Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen vom 18. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 757) als nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten, gewährt der in Absatz 2 genannte deutsche Versicherungsträger eine Leistung, wenn für diese Versicherungszeiten aus dem französischen System der Sozialen Sicherheit im Bergbau nach Erreichung der Altersgrenze nur eine Leistung für weniger als fünfzehn Dienstjahre (Beitragsrente) gewährt wird. Die Leistung ist der Betrag, der für die in Satz 1 genannten Versicherungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewähren wäre, wenn diese Zeiten nicht als nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten würden, gemindert um die Leistungen, die für diese Zeiten von französischen Trägern gewährt werden. § 28 Abs. 2 gilt.

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