Rechtsbibliothek

§ 31 SVSaarAnglG

(1) Soweit in den durch §§ 18 bis 20 eingeführten Gesetzen und Verordnungen auf den Zeitpunkt ihrer Verkündung Bezug genommen ist, gilt im Saarland der Zeitpunkt, an dem dieses Gesetz verkündet worden ist.

(2) Soweit in den durch § 20 eingeführten Verordnungen auf Vorschriften Bezug genommen ist, die im Saarland in abweichender Fassung gelten, sind diese in der saarländischen Fassung anzuwenden.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).