§ 5 SVWO 1997 – Wahlleitungen
(1) Der Wahlausschuss bestellt Briefwahlleitungen und bei Online-Wahlen zusätzlich Online-Wahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Nimmt er die Aufgaben der Wahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Wahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen. Die Sitzungen der Wahlleitungen sind öffentlich.
(2) Die Wahlleitungen werden spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Wahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist. Vorschläge der in § 48 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden. Die Wahlleitungen können Bedienstete des Versicherungsträgers für die Durchführung ihrer Aufgaben in Anspruch nehmen.
(3) Die Mitglieder der Wahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet …