§ 22 TabakerzG – Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher; Datenschutz
(1) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss 1. ein Altersüberprüfungssystem verwenden, das beim Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher das für den Erwerb von Erzeugnissen vorgeschriebene Mindestalter hat, das in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, und 2. bei der zuständigen Behörde registriert sein.
(2) Die Registrierung erfolgt, 1. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit im Inland befindet, a) bei der zuständigen Behörde im Inland sowie b) bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden oder werden sollen; 2. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, a) bei der zuständigen Behörde im Inland sowie b) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sich der Ort der Geschäftstätigkeit befindet; 3. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit außerhalb des …
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