§ 47 TabakerzG – Übergangsregelungen
(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die 1. vor dem 20. Mai 2016 a) hergestellt oder b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und 2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die 1. vor dem 20. November 2016 a) hergestellt oder b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und 2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.