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Anlage 2 TabakerzV – (zu § 28) Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1203 – 1204; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Vitamine oder folgende sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass der Konsum einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters einen gesundheitlichen Nutzen habe oder geringere Gesundheitsrisiken berge: a) Aminosäuren und modifizierte Aminosäuren sowie S-Adenosylmethionin und L-5-Hydroxytryptophan b) Carnitin L-Carnitin L-Carnitinhydrochlorid L-Carnitin-L-Tartrat c) Flavonoide sowie antioxidativ wirksame Phospholipide d) Natriumselenit 2. Koffein, Taurin oder folgende sonstige Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden: a) Maltodextrin b) Glucose, Fructose und Galactose c) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Kaffeepflanze und der Kaffeebohnen d) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Teestrauches Camellia sinensis L. Kuntze e) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Guaranapflanze f) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Mate-Strauches g) Thujon 3. Zusatzstoffe, die …

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