§ 4 TabStV 2010 – Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
(1) Das Steuerlager nach § 5 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Tabakwaren sowie für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) Zum Steuerlager gehören auch Räume, in denen die Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht werden soll.
(3) In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. Innerhalb eines Steuerlagers sind die nachfolgenden Handlungen keine Herstellungshandlungen: 1. das Verpacken von Tabakwaren, 2. das Bezeichnen von Packungen, 3. das Anbringen von Steuerzeichen, 4. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos, 5. das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos durch …
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