§ 28 TEHG 2025 – Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich der Anlagen zu regeln: 1. Einzelheiten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 23 sowie Einzelheiten für die Anpassung der Zuteilung auf Grund von Änderungen der Aktivitätsraten, insbesondere für a) die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten, b) die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind, c) die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen, d) die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Fall der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen, e) die im Antrag nach § 23 Absatz 2 Satz 1 - aa) erforderlichen Angaben und - bb) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise, f) die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und …
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