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§ 3 TEHG 2025 – Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Anlage: eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung; 2. Anlagenbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach dem ersten Halbsatz; 3. Berechtigung: die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht; 4. Betreiber: ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber; 5. Betrieb des Schiffes: die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die …

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