Anlage 12 TfV – (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich. 2. Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen. 3. Fälschungsschutz Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend. 4. Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung