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Anlage 2 TfV – (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 716 - 719; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) A. Inhalt 1. Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben: - a) einen Verweis auf die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, - b) den Namen des Inhabers, - c) den Vornamen des Inhabers, - d) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: ist die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen; hat der Unternehmer die Gültigkeitsdauer befristet, ist das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einzutragen sowie - e) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel. 2. Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern: - a) Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen: - aa) Name des Unternehmens, - bb) die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt, - cc) Arbeitsort und - dd) Postanschrift des Unternehmens. - b) Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen: - aa) Geburtsort mit Angabe des Landes, - bb) …

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