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Anlage 4 TfV – (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) Medizinische und psychologische Anforderungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*1.\*\* Allgemeine Anforderungen 1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können: - a) plötzliche Bewusstlosigkeit; - b) Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration; - c) plötzliche Handlungsunfähigkeit; - d) Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination; - e) erhebliche Einschränkung der Mobilität. 1.2 Sehvermögen Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein: - a) Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge; - b) maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes; - c) Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe; - d) Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird; - e) normale Farbwahrnehmung: Verwendung …