Anlage 6 TfV – (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 724 - 725; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*1.\*\* Prüfungen und Kontrollen Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere a) die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und durchführen können; b) überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind; c) die Funktionsfähigkeit - aa) des Fahrzeuges, - bb) der Bremseinrichtungen sowie - cc) der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme überprüfen können; d) festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und e) die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können. \*\*2.\*\* Kenntnis der Fahrzeuge Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen: a) den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen sowie die Bedeutung …
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