Anlage 7 TfV – (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 726 - 727; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*1.\*\* Bremsberechnung Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht. \*\*2.\*\* Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können. \*\*3.\*\* Kenntnis über Bahnanlagen Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können. Folgende Aspekte sind wichtig: a) Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren; b) Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahnanlagen (Betriebsstellen), sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen; c) Blocksystem und diesbezügliche Regelungen; d) geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems; e) Zugbeeinflussungssysteme; f) Zugfunksysteme; g) …