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§ 1 TGV 1986 – Anwendungsbereich

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, 2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der 1. Versetzung aus dienstlichen Gründen, 2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde, 4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, 6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, 7. Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, 8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, 10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, 11. …

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