§ 15 TierGesG – Grundsatz der Entschädigung
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für 1. Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind, 2. Tiere, bei denen nach dem Tode eine in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen, 3. Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand oder Tollwut festgestellt worden ist, 4. Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist, 5. Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind und der Tod der Tiere innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorgenannten Maßnahmen, nach Durchführung der letzten Maßnahme eingetreten ist, 6. Rinder, Schweine, Schafe, Enten, Fasane, Gänse …