§ 37 TierGesG – Anfechtung von Anordnungen
Die Anfechtung einer Anordnung 1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung an einer Seuche erkrankter oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierter Tiere, 2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung, einer Verwendung von Tierarzneimitteln, auch zu präventiven Zwecken, oder Heilbehandlung bei Tieren, 3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes, 4. über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums, 5. der Tötung von Tieren, 6. der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, 7. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung, 8. eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs, 9. über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd, 10. der Suche nach verendeten wild lebenden Tieren, 11. eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder …
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