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§ 4 TierGesG – Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung von Seuchen bei Tieren und über die Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium insbesondere 1. die meldepflichtigen Seuchen bestimmen, 2. Vorschriften erlassen über a) das Meldeverfahren, b) den Inhalt einer Meldung, insbesondere über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit einer meldepflichtigen Seuche, über den Nachweis und über das Vorliegen von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche, c) den Kreis der meldepflichtigen Personen, d) die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, der zuständigen Behörde an das Bundesministerium - aa) zu einem als bestätigter Fall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren, - bb) zu einem als Verdachtsfall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren, - cc) zu einer bereits erfolgten Meldung einer meldepflichtigen Seuche und - dd) zu der Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie e) die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, von Änderungen bereits erfolgter Mitteilungen nach …

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