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§ 11 TierHaltKennzG – Sonderfälle der Kennzeichnung

(1) Enthält ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel, das aus mehreren kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln hergestellt wurde, die entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 1. einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall“ zugeordnet sind, 2. einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet sind, 3. einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet sind oder 4. einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet sind,

so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. Der jeweilige Anteil der Haltungsformen am gesamten Lebensmittel ist in Schritten zu je 5 Prozent ohne Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.