§ 19 TierHaltKennzG – Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe
(1) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs ist verpflichtet, im Hinblick auf jede nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung und die darin gehaltenen Tiere Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu führen über 1. das Datum der Aufstallung der Tiere, 2. das durchschnittliche Gewicht der Tiere je Aufstallungsgruppe bei Aufstallung, 3. die Anzahl der gehaltenen Tiere, 4. die Haltungsform nach § 4 Absatz 1, 5. Änderungen bei a) der Anzahl der gehaltenen Tiere, b) der Haltungsform und 6. den Verbleib der Tiere.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind ab dem Zeitpunkt der Aufstallung von Tieren in der Haltungseinrichtung in dauerhafter Weise vorzunehmen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie sind schriftlich oder elektronisch zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen.
(3) Die Aufzeichnungen sind durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung drei Jahre aufzubewahren. Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind hierin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist …