§ 21 TierHaltKennzG – Freiwillige Kennzeichnung
(1) Wenn ein Lebensmittelunternehmer Lebensmittel nach Anlage 1, die von einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurden und 1. von Tieren gewonnen wurden, die im Ausland a) während des maßgeblichen Haltungsabschnitts gehalten wurden, b) geschlachtet wurden oder c) zerlegt wurden, oder 2. im Ausland a) hergestellt wurden oder b) behandelt wurden,
mit einer Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 im Inland an den Endverbraucher abgeben will, bedarf er vorab einer Genehmigung der zuständigen Behörde. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung muss vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an Endverbraucher im Inland vorliegen.
(2) Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend.
(3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 an den Endverbraucher abgibt, hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sicherzustellen, dass 1. die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die …