§ 22 TierHaltKennzG – Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Lebensmittelunternehmer zu stellen, der das Lebensmittel im Inland an den Endverbraucher abgibt. Dabei ist unerheblich, ob der Lebensmittelunternehmer seinen Firmensitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat. Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde nach Absatz 2 vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher im Inland zu stellen.
(2) Zuständige Behörde ist, wenn der Lebensmittelunternehmer 1. seinen Firmensitz im Inland hat, die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz liegt, 2. keinen Firmensitz im Inland hat, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(3) Im Antrag nach Absatz 1 sind anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, 2. die Lebensmittel, die im Inland in Verkehr gebracht werden sollen, 3. die Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen werden, nach § 4 Absatz 1, und 4. folgende Angaben zu den Haltungseinrichtungen, in denen die Tiere gehalten werden, von denen die Lebensmittel gewonnen werden: a) …
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