§ 27 TierHaltKennzG – Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen
(1) Wenn der Inhaber des tierhaltenden Betriebs nachgewiesen hat, dass die in der Mitteilung nach § 25 Absatz 1 bezeichnete Haltungseinrichtung die Anforderungen des § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 an die angegebene Haltungsform erfüllt, hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für diese Haltungseinrichtung eine Kennnummer festzulegen, durch welche diese Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar ist. Diese Kennnummer soll die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 25 Absatz 1 mitteilen. Erfüllt die in der Mitteilung nach § 25 Absatz 1 bezeichnete Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen der angegebenen Haltungsform oder vergleichbare Anforderungen, kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für diese Haltungseinrichtung eine Kennnummer mit der Kennung einer anderen Haltungsform festlegen, wenn die Haltungseinrichtung den Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht und der Inhaber des tierhaltenden Betriebs dies nach § 25 Absatz 3 beantragt hat.
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