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Anlage 3 TierHaltKennzG – (zu § 3 Absatz 2) Maßgeblicher Haltungsabschnitt

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 23)

Der maßgebliche Haltungsabschnitt bei Mastschweinen ist, wenn die Tiere im Alter von mehr als zehn Wochen und mit einem Lebendgewicht von mindestens 40 Kilogramm geschlachtet werden, der Haltungsabschnitt, nachdem die Tiere einer Aufstallungsgruppe ein Lebendgewicht von durchschnittlich 30 Kilogramm erreicht haben.

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