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Anlage 4 TierHaltKennzG – (zu § 4 Absatz 2 Nummer1) Anforderungen an die Haltung von Tieren

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 24 - 27; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt I: Haltungsform „Stall“

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Stall“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 3 erfüllt. Die Mastschweine müssen in einem befestigten, vollständig überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum gehalten werden. Das Gebäude oder der Raum muss 1. die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, erfüllen und 2. so gestaltet sein, dass jedem Tier mindestens zur Verfügung steht: a) eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, b) ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und c) gesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender …

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