Rechtsbibliothek

Anlage 5 TierHaltKennzG – (zu § 7 Absatz 2) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 28 - 29) 1. Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 7 Absatz 2: a) Muster Haltungsform „Stall“ b) Muster Haltungsform „Stall+Platz“ c) Muster Haltungsform „Frischluftstall“ d) Muster Haltungsform „Auslauf/Weide“ e) Muster Haltungsform „Bio“ 2. Technische Beschreibung der Tierhaltungskennzeichnung nach § 7 Absatz 2: a) Farben Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Der Hintergrund hat weiß zu sein. Schwarz-Anteil (black = 100 %) b) Ausgestaltung Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung“ zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung“ haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in nachfolgender Reihenfolge von oben nach unten zu stehen: - 1. „Bio“, - 2. „Auslauf/Weide“, - 3. „Frischluftstall“, - 4. „Stall+Platz“, - 5. „Stall“. Die einschlägige Haltungsform ist durch eine schwarze Füllung des abgerundeten Rechtecks zu markieren. Rechts …