§ 14 TierImpfStV 2006 – Abfüllen der Charge
Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis muss zusätzlich sicherstellen, dass beim Abfüllen einer Charge 1. keine Veränderungen oder Verunreinigungen des In-vitro-Diagnostikums eintreten und 2. repräsentative Proben für die Sterilitätsprüfung und die Identitätsprüfung entnommen werden.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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