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Anlage 1 TierNebV – (zu § 9 Abs. 1, 3 und 4) Handelspapiere

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1746 - 1747

Handelspapier für Material der Kategorie 1/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1 \*) "Nur zur Entsorgung" ... (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten!

Handelspapier für Material der Kategorie 2/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 2 \*) "Darf nicht verfüttert werden" ... (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten!

Handelspapier für Material der Kategorie 2 \*) "Zur Verfütterung nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an ..." (spezifizierte Tierart, an die das Material verfüttert werden soll) ... (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger

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