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Anlage 3 TierNebV – (zu § 21 Abs. 1) Probenahme

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1749 - 1750)

Die Probenahme nach § 21 Abs. 1 erfolgt mit dem Ziel der Gewinnung von repräsentativen Teilmengen des Prüfgutes zur Beurteilung seiner biologischen Eigenschaften. Eine repräsentative Probe kann nur gewonnen werden, wenn jedes Teil des Prüfgutes mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die jeweilige Probe gelangen kann. \*\*1.\*\* Begriffsbestimmungen Für die Probenahme im Rahmen dieser Verordnung ist a) eine Charge: die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, b) eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Charge, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird, c) eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Charge entnommenen Einzelproben, d) eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie die Sammelprobe. \*\*2.\*\* Probenahmegeräte Die Probenahmegeräte und Behälter müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst. Probenahmegeräte und -hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. Alle …

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